Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1 Der Reisevertrag kommt zwischen hauptstadtreisen.com/hauptstadt-sub (im Folgenden „HSR“ genannt) und dem Reisenden zustande. HSR bietet dem Reisenden den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an und ist bis zur Annahme, längstens jedoch 14 Tage nach Abgabe des Angebotes, hieran gebunden. Die Annahme dieses Angebotes durch den Reisenden kann schriftlich, per E-Mail oder (fern-)mündlich vorgenommen werden. HSR hat das Recht, das Angebot aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen innerhalb der Bindungsfrist zu ändern, soweit HSR den Reisenden darüber unverzüglich informiert.

1.2 Im Falle einer Gruppenreise kommt der Reisevertrag zwischen HSR und den einzelnen Teilnehmern der Gruppe zustande. Die Teilnehmer der Gruppenreise werden bei Abschluss des Reisevertrages und auch bei allen sonstigen Handlungen im Rahmen des Reisevertrages durch den Gruppenleiter vertreten. Im Übrigen gilt Absatz 1 sinngemäß. Die Buchung einer Gruppenreise, d. h. der Abschluss eines Gruppenreisevertrages durch den Gruppenleiter ohne die verbindliche Angabe aller Reiseteilnehmer, ist nur möglich, wenn der Gruppenleiter ausdrücklich erklärt, dass er für die Verpflichtungen aus dem Gruppenreisevertrag insgesamt einsteht. Ein entsprechender Erklärungsvordruck ist in einem solchen Fall dem Angebot von HSR beigefügt. Diese Verpflichtung erlischt, sobald HSR eine verbindliche Teilnehmerliste erhält. Im Übrigen gelten die §§ 177, 179 BGB.

1.3 Weicht der Inhalt der Annahme durch den Reisenden oder den Gruppenleiter von dem Angebot ab, so liegt ein neues Angebot des Reisenden oder des Gruppenleiters zum Abschluss eines Reisevertrages vor, an das der Reisende oder der Gruppenleiter für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn HSR innerhalb der Bindungsfrist die Annahme schriftlich erklärt.

2. Bezahlung

Mit dem Abschluss des Reisevertrages und dem Erhalt des Kundengeldsicherungsscheines gem. § 651r BGB wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises fällig. 6 Wochen vor Anreise sendet HSR eine Proformarechnung zum (voraussichtlichen) Endbetrag an den Reisenden. Das Zahlungsziel liegt 4 Wochen vor Anreise. Die finale Rechnung (ggfs. mit entstandenen Stornogebühren durch Nichtmitreisende) wird nach Beendigung der Reise zugestellt.

3. Leistungen

Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Angebot und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der von HSR nach Abschluss des Reisevertrages übermittelten Reisebestätigung.

4. Leistungs- und Preisänderungen

4.1 HSR hat das Recht, den Reisepreis nach Vertragsschluss zu erhöhen, sofern HSR damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung trägt.

4.2 Dieses nachträgliche Preisänderungsrecht gilt nur, wenn zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn mehr als 4 Monate liegen. HSR wird ab dem zwanzigsten Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin von seinem Preisänderungsrecht keinen Gebrauch machen.

4.3 Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5% des Reisepreises oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, gebührenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise aus dem Reiseprogramm von HSR zu verlangen, sofern HSR zu einem solchen Angebot tatsächlich in der Lage ist. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von HSR über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung HSR gegenüber geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchungen, Ersatzpersonen

5.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei HSR. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich per Einschreiben zu erklären. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann HSR Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Dies gilt nicht für den Rücktritt wegen Preiserhöhung nach Maßgabe der Ziffer 4. 3. HSR ist berechtigt, den Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis zu pauschalieren:

Storno-Tabelle

bis 42. Tag vor Reiseantritt 20%
41. bis 30. Tag vor Reiseantritt 50%
29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 60%
14. bis 3. Tag vor Reiseantritt 80%
02. Tag bis Reisebeginn 90%

5.2 Änderungen auf Wunsch des Reisenden

Der Reisevertrag wird auf Wunsch des Reisenden verändert (Umbuchung), wenn die gewünschte neue oder veränderte Reiseleistung von HSR angeboten bzw. erbracht werden kann. Vor dem 42. Tag vor Reiseantritt kann HSR ein pauschaliertes Umbuchungsentgelt von EUR 20,00 pro Reisendem erheben. Umbuchungen nach dem 42. Tag vor Reiseantritt können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.1 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Der vorstehende Satz gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

5.3 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. HSR kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende HSR als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

5.4 Der Reisende hat das Recht, HSR nachzuweisen, dass HSR tatsächlich keine oder geringere Kosten als die pauschal geltend gemachten Rücktrittskostenpauschalen (Ziff. 5.1) entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisende nur zum Aus-gleich der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.

5.5 Soweit HSR im Einzelfall durch den Rücktritt Kosten entstanden sind, die durch die oben genannten Rücktrittskosten-pauschalen nicht gedeckt werden, hat HSR das Recht, von dem Reisenden eine höhere Entschädigung zu verlangen. Die höheren Kosten sind dem Reisenden gegenüber konkret zu beziffern und zu belegen.

6. Rücktritt und Kündigung durch HSR

HSR kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

6.1 Ohne Einhaltung einer Frist:

Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch HSR nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt HSR aus diesem Grund, so behält HSR den Anspruch auf den vollen Reisepreis.

6.2 Bis 5 Wochen vor Reiseantritt:

Wird in dem Angebot von HSR ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen, so kann HSR bis zu fünf Wochen vor Reisebeginn von dem Reisevertrag zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmer-zahl – auch durch Rücktritte einzelner Gruppenteilnehmer nach Ziffer 5.1 – nicht erreicht wird. Die Rücktrittserklärung muss den Reisenden unverzüglich übermittelt werden. Die von den Reisenden bereits geleisteten Zahlungen sind unverzüglich zurückzuerstatten.

7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl HSR als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann HSR für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist HSR verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

7a. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl

Soweit HSR im Angebot für eine Gruppenreise darauf hingewiesen hat, dass die Gruppenreise nur bei Erreichen einer angegebenen Mindestteilnehmerzahl durchgeführt werden kann, hat der Gruppenleiter HSR unverzüglich zu informieren, sobald erkennbar ist, dass diese Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Bei Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl bestehen für HSR zwei Handlungsmöglichkeiten:

a) HSR kann die Gruppenreise zum vereinbarten Preis durchführen (Aufrechterhaltung des Reisevertrages). Die Reisen-den sind weiter an den Reisevertrag gebunden.

b) HSR kann alternativ der Gruppe die Durchführung der Reise zu dem zunächst vereinbarten Preis zuzüglich der durch die geringere Teilnehmerzahl entstehenden Mehrkosten anbieten (Aufhebung des alten und Abschluss eines neuen Reise-vertrages). In diesem Fall sind die Reisenden berechtigt, den Abschluss des neuen Reisevertrages mit dem höheren Preis abzulehnen. Es bleibt dann bei der Aufhebung des alten Vertrages, wobei HSR die nachzuweisenden Aufwendungen für die Reiseplanung sowie etwaige Stornokosten, die von Leistungsträgern gefordert werden, HSR zu ersetzen sind.

8. Vermittlung von Fremdleistungen

Werden Fremdleistungen, insbesondere Einzelleistungen, von HSR lediglich vermittelt und nicht der Anschein erweckt, HSR trete im eigenen Namen auf, so haftet HSR insoweit nur für die ordnungsgemäße Geschäftsbesorgung, nicht jedoch für das Erbringen der Leistung selbst. Alle von HSR vermittelten Flugleistungen stellen solche Fremdleistungen dar. Eine etwaige Haftung des Leistungsträgers und/oder Pauschalreiseveranstalters regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen bzw. Allgemeinen Geschäfts- und/oder Reisebedingungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.

9. Gewährleistung

9.1 Abhilfe

Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. HSR kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. HSR kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass HSR eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.

9.2 Minderung des Reisepreises

Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufes der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel unverzüglich anzuzeigen.

9.3 Kündigung des Vertrages

Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet HSR innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem gegenüber HSR nachzuweisenden Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von HSR verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet HSR den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

9.4 Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den HSR nicht zu vertreten hat.

10. Vereinbarung nach Geltung der EG-Verordnung Nr. 261/2004

Der Reisende vereinbart hiermit mit HSR, dass er die ihm aus der EG-Verordnung Nr. 261/2004 zustehenden Rechte, insbesondere die Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen bei Nichtbeförderung infolge Überbuchung, Annullierung oder großer Verspätung von Flügen, in erster Linie gegen den ausführenden Luftfrachtführer, d. h. das den Reisenden befördern-de Luftfahrtunternehmen, im eigenen Namen geltend macht. Nur falls und soweit der Reisende seinen Entschädigungsanspruch nachweislich gegen diesen außergerichtlich nicht durchsetzen kann, behält er sich vor, diese Rechte auch gegen HSR geltend zu machen. Ein Rechtsverlust für den Reisenden ist durch diese Vereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen; eine Verpflichtung des Reisenden zur Vorausklage entsteht hierdurch nicht. Nach Wahl des Reisenden reicht für den Nachweis einer nicht erfolgreichen Durchsetzung seines Anspruches das Ablehnungsschreiben des befördernden Luftfahrtunternehmens aus bzw. sonstige geeignet erscheinende Unterlagen (Telefonnotiz, Einlieferungsbeleg eines Einschreibens etc.).

Anrechnung bei Reisepreisminderung:

Soweit der Reisende solche Leistungen oder andere Entschädigungsleistungen aufgrund des Warschauer Abkommens oder Montrealer Abkommens oder ihrer jeweiligen Zusatzprotokolle oder Durchführungsverordnungen erhält, stimmt er schon jetzt unwiderruflich zu, diese Zahlungen auf mögliche Gewährleistungsansprüche gegen HSR gem. Ziffer 9 dieser AGB anrechnen zu lassen. Es wird von HSR gewährleistet, dass dem Reisenden hierdurch kein Rechtsverlust entsteht. Da dem Reisenden insoweit die Beweislast obliegt, wird ihm empfohlen, den Anspruch auf Reisepreisminderung vorsorglich auch bei HSR in der Form des § 651g BGB geltend zu machen.

11. Beschränkung der Haftung

11.1 Die vertragliche Haftung von HSR für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

b) soweit HSR für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

11.2 Für alle gegen HSR gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet HSR bei Sachschäden bis zu einer Haftungshöchstsumme von EUR 4.100,00. Liegt der dreifache Reisepreis über dieser Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise.
11.3 HSR haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Flüge, Sportveranstaltung, Theaterbesuch, Ausstellung) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. Ein Schadensersatzanspruch gegen HSR ist insoweit ausgeschlossen.

11.4 Kommt HSR die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern HSR in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet HSR nach den für diese geltenden Bestimmungen.

12. Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dabei mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel unverzüglich anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung insbesondere nach Ziff. 9.2 nicht ein.

13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende gem. § 651g BGB innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber HSR geltend zu machen. Das gilt auch für Ansprüche wegen neben- oder vorvertraglicher Pflichtverletzungen von HSR. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem HSR die Ansprüche schriftlich zurückweist. Im letztgenannten Fall tritt die vorbezeichnete Verjährung nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Ende der Hemmung ein.

14. Salvatorische Klausel

Sollte eine Regelung oder mehrere Regelungen dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt in einem solchen Fall die gesetzliche Regelung.

15. Anwendbares Recht/Gerichtsstand

16.1 Diese AGB und die jeweiligen auf dieser Basis geschlossenen Vertragsverhältnisse unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

16.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für Klagen des Reisenden ist der Sitz von HSR. Für Klagen von HSR gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von HSR maßgebend.